Satzung
Kapitel I Name und Sitz der Gesellschaft
Art. 1. -Der Verein führt den Namen Deutsch-Brasilianuscher Kulturverein e. V.
Art. 2. - Der Verein hat seinen Sitz in München.
Art. 3. - Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Kapitel II Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Art. 1. -Der Deutsch-Brasilianischer Kulturverein e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Völkerverständigung, Vertiefung der menschlichen und kulturellen Kontakte und Beziehungen deutscher und brasilianischer Staatsburger, gesellschaftliche Integration von in Deutschland lebenden brasilianischen Staatsbürgern und brasilianischen Familien.
Weiterer Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder durch Unterrichtung und Pflege der portugiesischen Sprache und die Pflege brasilianischen Brauchtums und der Volkskunst beider Länder.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Herausgabe einer Vereinszeitung in deutscher und portugiesischer Sprache; durch Vermittlung oder Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; durch Errichtung und Unterhaltung eines deutsch-brasilianischen Kinderhorts. Ein wirtschaftilicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
Art. 2. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art. 3. - Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Art. 4. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 5. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, muß das Vereinsvermögen der Stadt München für gemeinnützige Zwecke übergeben werden.
Kapitel III Mitgliedschaft
Art. 1. - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Art. 2. - Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters, Wohnung, Staatsangehörigkeit einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Art. 3. - Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an und verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Art. 4. - Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Kapitel IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 1. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Art. 2. - Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Kapitel V Mitgliedsbeiträge
Art. 1. - Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Art. 2. - Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Art. 3. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Art. 4. - Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Kapitel VI Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 1. - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Art. 2. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzubehalten ist.
Art. 3. - Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Art. 4. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Kapitel VII Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die ordenliche Mitgliederversammlung.
Kapitel VIII Vorstand, Zuständigkeit und Geschäftsbereich
Art. 1. - Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem 1. Schriftführer,
d) dem 2. Schriftfuhrer als dessen Stellvertreter,
e) dem Schatzmeister,
f) dem Kulturreferenten.
Art. 2. - Der gesamte unter Ziffer 1 genannte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 3. - Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
Art. 4. - Der Verein wird durch den 1. und den 2. Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstandes des Vereins besitzen Bankvollmacht und zwar jeder für sich allein.
Der 1. und 2. Vorsitzende können einer weiteren Person des Vorstandes (z.B. Kassier) - allerdings hier nur in einvernehmlichen Zusammenwirken - Bankvollmacht erteilen.
Art. 5. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
Kapitel IX Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindesten vier dieser Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzendes bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Kapitel X Ordentliche Mitgliederversammlung
Art. 1. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung muß schriftlich mindesten 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Art. 2. - Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
Art. 3. - In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Kapitel XI Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Art. 1. - Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz bzw. der Jahresrechnung;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Neuwahl des Vorstandes;
d) Satzungsänderungen;
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§12);
g) die Auflösung des Vereins.
Art. 2. - Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, daß die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig sein wird.
Art. 3. - Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verein ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Art. 4. - Os debates e as resoluções da assembléia geral serão lavradas em ata a ser assinada pelo presidente da assembléia e pelo primeiro-secretário.
Kapitel XII Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindesten 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Kapitel XIII Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglirder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Kapitel XIV Haftung
Für die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Kapitel XV Auflösung des Vereins
Art. 1. - (1) Die Auflösung des Vereins kann von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §11 beschlossen werden.
Art. 2. - Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff.BGB).
Kapitel XVI Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.11.87 beschlossen
und trat am 30.03.1988 in Kraft mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer 12082.
München, den 30.03.1988